Entscheidung

Datum: 15.09.2020
Aktenzeichen: 7 Sa 186/19
Rechtsvorschriften: § 612a BGB

Der sich noch in der Probezeit befindliche Kläger, der im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung bei der B.-AG tätig war, hat sich bei der Beklagten und beim Betriebsrat der B.-AG über ein ausländerdiskriminierendes Verhalten an seinem Einsatzort beschwert. Kurz danach wurde ihm gekündigt. Er hat gemeint, dass diese Kündigung unwirksam sei, da sie gegen das Maßregelungsverbot verstoße. Die Einvernahme von fünf Zeugen hat die vom Kläger behaupteten Äußerungen nicht einmal ansatzweise bestätigt. Daher war seine Klage gegen die in der Probezeit ausgesprochene Kündigung ohne Erfolg.

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