Entscheidung
Datum: 25.06.2020
Aktenzeichen: 3 TaBV 118/19
Rechtsvorschriften: BetrVG: § 37 Abs. 6, 40 Abs. 1
Für die Erforderlichkeit einer Betriebsratsschulung, die nicht Grundkenntnisse vermittelt, muss der Betriebsrat "ausreichende Anhaltspunkte" vortragen. In Bezug auf das Schulungsthema "Konstruktives Konfliktmanagement in der BR-Arbeit Teil 1", in dem ein einfaches Betriebsratsmitglied, das in den Gesamtbetriebsrat und IT-Ausschüsse entsandt ist, geschult werden soll, genügt die rein theoretische Möglichkeit einer Konfliktlage nicht. Es müssen Umstände vorgetragen werden, aus denen auf ein gegenwärtiges Bedürfnis zu schließen ist.