Entscheidung

Datum: 17.07.2020
Aktenzeichen: 3 Sa 25/20
Rechtsvorschriften: GG: Art. 3 Abs. 1; BetrVG: §§ 75 Abs. 1, 88

Eine geringere Entscheidungsprämie für Außendienstmitarbeiter, die neben der Sozialplanabfindung bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags gezahlt wird, ist sachlich gerechtfertigt, wenn die Auslegung der freiwilligen Betriebsvereinbarung ergibt, dass es auch das Ziel der Betriebsparteien war, diese Arbeitnehmergruppe zum Wechsel zu dem neuen Vertriebspartner zu motivieren und ihr deshalb nur einen geringen Anreiz zum Ausscheiden aus ihrer Vertriebstätigkeit zu setzen. 

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