Entscheidung

Datum: 12.11.2020
Aktenzeichen: 3 Sa 387/20
Rechtsvorschriften: SGB VII: § 104 Abs. 1; RL 89/391/EWG: Art. 5 Abs. 1

Das Haftungsprivileg des § 104 SGB VII bei vom Arbeitgeber nicht vorsätzlich verursachten Arbeitsunfällen verstößt nicht gegen Art. 5 Abs. 1 RL 89/391/EWG.

Es bedarf insoweit keiner Vorlage an den EuGH, weil nach seiner Rechtsprechung Art. 5 Abs. 1 RL 89/391/EWG nicht zu entnehmen ist, dass dem Arbeitgeber eine  verschuldensunabhängige Haftung auferlegt werden muss.

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