Entscheidung

Datum: 11.08.2020
Aktenzeichen: 7 Sa 392/20
Rechtsvorschriften: § 7 Abs. 4 BUrlG

Die Parteien hatten eine Altersteilzeit mit einer Freistellungsphase ab 01.06.2016 bis zum 30.09.2019 vereinbart. Vor dem Beginn der Freistellungsphase hatte der Kläger für seinen Resturlaub Urlaub beantragt und genehmigt bekommen. Aufgrund einer Erkrankung während der Urlaubszeit verblieben bei Beginn der Freistellungsphase 9 Urlaubstage aus dem Kalenderjahr 2016.  Nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses verlangte der Kläger erfolglos die Abgeltung seines Resturlaubs, da dieser -unabhängig von bei der Beklagten bestehenden kollektivrechtlichen Regelungen mit Verfallklauseln- jedenfalls nach 15 Monaten beginnend ab 01.01.2017 verfallen war. Nach der Rechtsprechung des BAG (9- AZR 143/04) ist eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bei der Urlaub nach 15 Monaten verfällt mit einer Freistellungphase in einem Blockmodell, in der Urlaub weder entsteht noch eingebracht werden kann, gleichzustellen.

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