Entscheidung
Datum: 31.07.2020
Aktenzeichen: 3 Sa 111/20
Rechtsvorschriften: BetrAVG: § 16 Abs. 1; AB BVW: & 6
Die zur gesetzlichen Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG entwickelten Grundsätze für die Geltendmachung von Ruhegelderhöhungen sind nicht auf eine betriebsverfassungsrechtliche Norm anzuwenden, die die Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung vorsieht und deshalb Versorgungsschuldner nicht zu einer Anpassungsüberprüfungs- und entscheidung verpflichtet.