Entscheidung

Datum: 25.05.2020
Aktenzeichen: ArbG München - 6 BV 41/19
Rechtsvorschriften: § 36 BetrVG, §§ 26 ff. BetrVG

Die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen der §§ 26 ff. BetrVG können durch die Geschäftsordnung des Betriebsrates nicht geändert, sondern nur näher ausgestaltet und ergänzt werden.

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