Entscheidung
Datum: 23.05.2019
Aktenzeichen: 7 Sa 683/17
Rechtsvorschriften: §§ 51, 52 ZPO
Das Verhalten der Klägerin in einer Vielzahl von Verfahren hat die Vermutung nahegelegt, dass sie prozessunfähig ist. Ein vom LAG Hamburg eingeholtes medizinisches Gutachten kam zum Ergebnis, dass begründete Zweifel bestehen, dass die Klägerin in der Lage ist, Klagen nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz im Zusammenhang mit abgelehnten Bewerbungen adäquat wahrzunehmen. Diese Zweifel hat die Klägerin nicht auszuräumen vermocht, zumal sie auch eine Mitwirkung bei der Erstellung des Gutachtens abgelehnt hat. Die Zweifel wurden weiter verstärkt durch das Verhalten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Wegen der nicht feststellbaren Prozessfähigkeit der Klägerin war das von ihr eingeleitete Restitutionsverfahren gegen ein bereits rechtskräftiges Urteil erfolglos.