Entscheidung

Datum: 29.04.2020
Aktenzeichen: 10 Sa 432/19
Rechtsvorschriften: §§ 14 Abs. 2 TzBfG, 242 BGB; § 3EFZG, § 3 BRTV-Bau

Der Kläger kann gegen die nach § 14 Abs. 2 TzBfG wirksame Befristung nicht Treuwidrigkeit einwenden. Die Beklagte hat nicht treuwidrig gehandelt als sie ihm nach einem Arbeitsunfall keine unbefristete Verlängerung des Arbeitsverhältnisses angeboten hat, sondern nur eine befristete Verlängerung.
Ein Anspruch gemäß § 3 EFZG scheidet aus, wenn während der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers die Arbeitsleistung aus zwingenden, von der Agentur für Arbeit anerkannten Witterungsgründen ausfällt. Die arbeitsunfähigkeit ist dann nicht monokausal. Der Arbeitgeber ist berechtigt in dieser Zeit auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebenen Lohn auszuzahlen, § 3 Ziff. 1.43 BRTV-Bau.  

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