Entscheidung
Datum: 14.01.2020
Aktenzeichen: 7 Sa 606/19
Rechtsvorschriften: TVÖD-VKA Entgeltgruppe P12, P10
Zwischen den Parteien besteht Streit, ob der Kläger nach Entgeltgruppe P10 als Gruppenleiter bzw. Teamleiter oder nach EG P12 als Stationsleiter nach dem einschlägigen Tarifvertrag einzugruppieren ist. Der Vortrag des Klägers war nicht hinreichend für eine Annahme, dass die anfallenden Arbeitsvorgänge eine Tätigkeit als Stationsleiter ausfüllen, zumal dem Kläger auch nicht die Führung und Leitung der in der Pflege tätigen Mitarbeiter im disziplinarischen oder streng fachlichen Bereich übertragen war.