Entscheidung
Datum: 29.01.2020
Aktenzeichen: 11 Sa 502/19
Rechtsvorschriften: §§ 7, 8, 22 TVöD
Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Wechselschichtzulage bzw. Zusatzurlaub, da sie zum einen nicht in einem Arbeitsbereich beschäftigt sind, in dem rund um die Uhr gearbeitet wird bzw. einer solchen "Rund-um-die-Uhr"-Tätigkeit nicht unterliegen.