Entscheidung
Datum: 17.09.2019
Aktenzeichen: 7 Sa 802/18
Rechtsvorschriften: § 308 Nr. 4 BGB
Die Parteien haben über eine Bezugnahme im Arbeitsvertrag eine Fuhrparkanweisung für Dienstwagen zum Inhalt ihres Arbeitsverhältnisses gemacht und weiter zumindest konkludent eine Privatnutzung des Dienstwagens vereinbart. Eine Modifizierung oder ein Widerruf der Fuhrparkanweisung insbesondere im Zusammenhang mit der Privatnutzung des Dienstwagens über die Formulierung im Arbeitsvertrag "in der jeweils gültigen Fassung" hielt der Inhaltskontrolle nach §§ 307 Abs. 1, 2, 308 Nr. 4 BGB nicht stand, denn in der Änderungsklausel war kein trifftiger Grund für eine etwaige Änderung beschrieben.