Entscheidung

Datum: 16.12.2019
Aktenzeichen: 3 TaBV 90/19
Rechtsvorschriften: ZPO: § 256 Abs. 1; BetrVG: § 92 Abs. 1 und Abs. 2

  1. Begehrt der Betriebsrat die Feststellung, dass die Arbeitgeberin durch eine bestimmte Unterrichtung ihrer Unterrichtungspflicht in Bezug auf Werkvertragsarbeitnehmer nicht nachgekommen ist, liegt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO vor. Ebenso ist ein Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn die Arbeitgeberin einen solchen Anspruch bestreitet bzw. seine Erfüllung behauptet.
  2. Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat jedenfalls nach dessen Aufforderung über Bedarfsplanungen in Bezug auf Werkvertragsarbeitnehmer zu unterrichten, wenn sie mit dem Werkvertragsunternehmen in Verhandlungen über die Änderung des bisherigen Werkvertrages verhandelt.

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