Entscheidung

Datum: 16.12.2019
Aktenzeichen: 3 Sa 462/19
Rechtsvorschriften: TVÜ-VKA: §§ 29 Abs. 1, 29 a Abs. 1 und 2, 29 b Abs. 1 und 2, 4 und 5; TVöD-VKA: §§ 16 Abs. 1 bis 3, 17 Abs. 4; GG: Art. 3 Abs. 1

Gemäß § 29 b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-VKA in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung beginnt die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe, in die der Mitarbeiter auf seinen Antrag gemäß § 29 b Abs. 1 TVÜ-VKA eingruppiert ist, mit dem Tag der Höhergruppierung. Dies folgt aus der Auslegung der Tarifnormen. Es liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor.

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