Entscheidung

Datum: 05.12.2019
Aktenzeichen: 3 Sa 368/19
Rechtsvorschriften: BetrVG: §§ 75 Abs. 1, 77 Abs. 4 Satz 1

  1. Auch wenn in der Vergangenheit Erfolgsbeteiligungen für das vorherige Geschäftsjahr aufgrund einer Betriebsvereinbarung zu 100 % gezahlt worden sind, sind die Betriebsparteien nicht gehindert, für das laufende Geschäftsjahr zu regeln, dass zukünftig 10 % dieser Erfolgsbeteiligung zugunsten der betrieblichen Altersversorgung der Arbeitnehmer verwendet werden, wenn die Entstehung des Anspruchs auf Erfolgsbeteiligung davon abhängt, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt am 31.07. des Folgejahres besteht, und eine Zahlung pro rata temporis bei einem vorzeitigen Ausscheiden grundsätzlich nicht vorgesehen ist.
  2. Es liegt kein Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor, wenn die Betriebsparteien eine Opting-Out-Möglichkeit / Wahlmöglichkeit für oder gegen eine betriebliche Zusatzversorgung nur für diejenigen Arbeitnehmer vorsehen, für die eine betriebliche Zusatzversorgung nicht sicher substanziell aufgebaut werden kann.  

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