Entscheidung
Datum: 09.10.2019
Aktenzeichen: 11 Sa 130/19
Rechtsvorschriften: § 4 Abs. 1 u. 3 TVG
Erfordert ein Tarifvertrag, damit er für tarifgebundene Arbeitnehmer gilt, den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages, liegt ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 (Unmittelbarkeit) und Abs. 3 (Günstigkeitsprinzip) vor.