Entscheidung
Datum: 20.02.2019
Aktenzeichen: ArbG München - 19 Ca 6915/18
Rechtsvorschriften: BGB § 611 a, 623, 127; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3
In der Entscheidung geht es um die Frage, ob ein Crowdworker als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist. Dies wurde vorliegend mangels der für einen Arbeitnehmer typischen Weisungsgebundenheit, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, verneint.