Entscheidung

Datum: 07.11.2019
Aktenzeichen: 3 Sa 234/19
Rechtsvorschriften: ZPO: §§ 264 Nr. 2, 520 Abs. 3, 522 Abs. 1

Eine Antragsänderung i.S.d. § 264 Nr. 2 ZPO im Berufungsverfahren setzt die Zulässigkeit der Berufung voraus. Eine Berufung ist mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig, wenn der Berufungskläger sich nicht ausreichend mit den Erwägungen des Erstgerichts, die zur Abweisung der Zahlungsklage führen, in der Berufungsbegründung auseinandergesetzt hat und bei Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht bei gleichem Klagegrund statt Leistung Feststellung des Anspruchs begehrt.  

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