Entscheidung

Datum: 10.01.2019
Aktenzeichen: 4 TaBV 63/18
Rechtsvorschriften: § 19 Abs. 1 BetrVG; §§ 2 Abs. 3 und 5, 7, 8, 12 Abs. 1, 24 WO

Keiner der vorgetragenen Sachverhalte rechtfertigt die Anfechtung der Betriebsratswahl. Es wurde nicht gegen den Grundsatz der geheimen Wahl gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 WO verstoßen. Die Wähler mussten angesichts der konkreten Ausgestaltung des Wahlraumes und der nur rein theoretischen Einsehbarkeit des Wahltisches subjektiv nicht davon ausgehen, dass sie bei der Kennzeichnung des Stimmzettels beobachtet werden. Die Wahlanfechtung kann auch nicht auf § 2 Abs. 5 WO gestützt werden, da die im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer über hinreichende Deutschkenntnisse verfügen.

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