Entscheidung
Datum: 30.04.2019
Aktenzeichen: 4 Sa 511/18
Rechtsvorschriften: §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 9 Nr. 1 AÜG a.F.; §§ 13, 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG a.F.
Die Parteien haben darüber gestritten, ob zwischen ihnen vor über 30 Jahren ein Arbeitsverhältnis kraft gesetzlicher Fiktion nach dem AÜG wegen fehlender Verleiherlaubnis bzw. Überschreitung der damals geltenden Überlassungshöchstdauer zustande gekommen ist. U.a. vor dem Hintergrund, dass der Klägerin ihr Urlaub nicht vom Vertragsarbeitgeber, sondern vom Entleiher genehmigt wurde und keine weisungsberechtigte Person des Vertragsarbeitgebers vorhanden war, war von Arbeitnehmerüberlassung auszugehen.