Entscheidung
Datum: 21.03.2019
Aktenzeichen: 4 TaBV 57/18
Rechtsvorschriften: § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
Für einen Unterlassungsanspruch im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber von den abgeleisteten Überstunden Kenntnis hatte.