Entscheidung
Datum: 30.01.2019
Aktenzeichen: 4 Sa 336/18
Rechtsvorschriften: §§ 133, 157 BGB, § 102 BetrVG, § 5 Abs. 3 BetrVG, § 9 KSchG
Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der streitgegenständlichen Kündigungen vom 06.03.2017 und 14.03.2017 bestand zwischen den Parteien (wieder) ein Arbeitsverhältnis. Auf die vorliegende Fallkonstellation kann die vom BAG aufgestellte Vermutungsregel, dass in dem Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrages durch einen angestellten Mitarbeiter im Zweifel die konkludente Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses liegt, nicht angewendet werden. Der Wille der Parteien, zwei parallele Verträge – nämlich einen Arbeitsvertrag und einen Dienstvertrag – abzuschließen, wurde im Rahmen der durchgeführten Zeugeneinvernahme bewiesen. In dem Arbeitsvertrag bzw. dem Dienstvertrag ist der Parteiwille, zwei parallele Verträge abzuschließen, auch hinreichend klar und deutlich zum Ausdruck gebracht worden. Der Anstellungsvertrag hat während der Bestellung des Klägers als Geschäftsführer geruht und lebte nach dessen Abberufung zum 31.12.2016 ab dem 01.01.2017 wieder auf. Die Kündigungen sind jeweils wegen der fehlenden Beteiligung des Betriebsrates unwirksam. Da sie nicht allein wegen fehlender sozialer Rechtfertigung i.S.d. § 1 KSchG unwirksam sind, hat der Auflösungsantrag der Beklagten keinen Erfolg.