Entscheidung

Datum: 13.12.2018
Aktenzeichen: 4 Sa 514/18
Rechtsvorschriften: §§ 133, 157 BGB; § 5 Abs. 1 EFZG; § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG

Die vorliegende arbeitsvertragliche Regelung, die eine Attestvorlage bei länger als drei Tage andauernder Arbeitsunfähigkeit für den dritten Tag vorsieht, stellt keine konstitutive besserstellende Bestimmung dar, die gemäß § 12 EFZG das Recht des Arbeitgebers aus § 5
Abs. 1 Satz 3 EFZG ausschließt.  Die Regelung in § 8 b) des Arbeitsvertrages modifiziert die Attestvorlage insoweit, als der Arbeitgeber die Vorlage bereits am dritten Tag, also einen Tag früher als die gesetzliche Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG verlangt. Dass dadurch das Recht des Arbeitgebers gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG, die ärztliche Bescheinigung (noch) früher zu verlangen, tangiert, insbeson-dere nunmehr ausgeschlossen sein soll, ist weder dem Wortlaut der vertraglichen Regelung noch im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) dieser Regelung zu entnehmen.      

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