Entscheidung

Datum: 27.11.2018
Aktenzeichen: 7 Sa 365/18
Rechtsvorschriften: §§ 104 Abs.1 S. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII

Die Klägerin ist auf dem vereisten und nicht gestreuten Weg vom außerhalb des Betriebsgeländes liegenden Parkplatz zum Nebeneingang des Pflegeheims der Beklagten gestürzt und hat sich dabei einen komplizierten Knöchelbruch zugezogen. Ihre Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und weiterer Schadenspositonen hatte keinen Erfolg, da sie erst auf dem Betriebsgelände zu Fall kam und deshalb kein Wegeunfall mehr vorlag und zu Gunsten der Beklagten das Haftungsprivileg nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII greift und ein vorsätzliches Handeln hinsichtlich eines Verletzungserfolgs seitens der Beklagten nicht feststellbar war.

 zum Volltext