Entscheidung

Datum: 31.07.2018
Aktenzeichen: 7 TaBV 19/18
Rechtsvorschriften: § 99 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 BetrVG

Der Betriebsrat kann seine Zustimmungsverweigerung bei einer Versetzung vom Home Office zurück in den Betrieb nicht darauf stützen, dass die Kündigung einer Vereinbarung zwischen einem Arbeitgeber und einer Arbeitnehmerin über die Möglichkeit von Arbeit im Home Office unwirksam ist, weil die Kündigungsregelung gegen § 307 BGB verstossen würde. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist bei Versetzungen wie auch bei Einstellungen kein Instrument zur umfassenden Vertragsinhaltskontrolle.

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