Entscheidung
Datum: 19.07.2018
Aktenzeichen: 4 TaBV 153/17
Rechtsvorschriften: § 99 Abs. 4 BetrVG
Eine erhebliche körperliche Dauerbelastung kann unter Berücksichtigung der Tarifsystematik nur aus sozialen Belastungsfaktoren aufgrund Kundenkontakts herrühren. Sie liegt nur vor, wenn die Belastungssituation während nahezu des gesamten Arbeitsvorgangs besteht.