Entscheidung

Datum: 19.06.2018
Aktenzeichen: 7 Ta 281/17
Rechtsvorschriften: § 890 ZPO

Die Arbeitgeberin wurde verurteilt, es zu unterlassen Arbeitnehmer, die sich in einer sogenannten "roten Phase" nach den Regelungen einer Betriebsvereinbarung befinden ohne Zustimmung des Betriebsrats länger als die im jeweiligen Dienstplan festgelegte Arbeitszeit zu beschäftigen oder eine solche Beschäftigung zu dulden. Nachdem die Arbeitgeberin hiergegen in zwei Fällen verstoßen hat, war auf Antrag des Betriebsrats ein entsprechendes Ordnungsgeld festzusetzen. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin umfasste die den Verfahrensbevollmächtigten für das vorangegangene Beschlussverfahren erteilte Vollmacht auch die Vollmacht zur Einleitung des Ordnungsgeldverfahrens und machte eine gesonderte Beschlussfassung des Betriebsrats hierzu entbehrlich. Die weiteren Vollstreckungsvoraus-setzungen, Titel, Klausel, Zustellung lagen vor und der Titel hatte auch einen vollstreckungsfähigen Inhalt.

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