Entscheidung

Datum: 08.02.2018
Aktenzeichen: 7 Ta 55/17
Rechtsvorschriften: § 33 RVG

Für die Festsetzung eines Mehrwertes für den Vergleich war maßgeblich, dass sämtliche vom Vergleich erfassten Punkte Gegenstand von Verhandlungen waren und dass durch ihre Regelung ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit erledigt wurde; zudem wurde auch eine Ungewissheit über Rechtsverhältnisse beseitigt.

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