Entscheidung
Datum: 08.02.2018
Aktenzeichen: 2 Sa 223/17
Rechtsvorschriften: § 77 Nr. 4 BetrVG, §§ 3, 4 des Tarifvertrages zum Einsatz von Leih-/Zeitarbeitnehmern für die bayerische Metall- und Elektroindustrie (TV LeiZ), § 22 Nr. 3 MTV für die bay. Metall- und Elektroindustrie
Der Kläger, der länger als 24 Monate bei der Beklagten als Leiharbeitnehmer eingesetzt war, hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterbreitung eines Angebots auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages nach § 4 Abs. 1 2. Spiegelstrich TV-LeiZ. Der Anspruch ist nicht nach § 22 Nr. 3 MTV verfallen, weil der Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses kein Anspuch aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne der tarifvertraglichen Ausschlussfrist ist.