Entscheidung

Datum: 08.03.2017
Aktenzeichen: ArbG München - 14 Ca 9197/16
Rechtsvorschriften: § 288 Abs. 5 BGB; § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10, 3 NachwG

  1. Die Vorschrift des § 288 Abs. 5 BGB ist auf ein Arbeitsverhältnis als Dauerschuldverhältnis i.S.d. Art. 229 § 34 EGBGB anwendbar, das nach dem Stichtag 28.07.2014 begründet wurde, soweit die Gegenleistung nach dem 30.06.2016 erbracht worden ist.
  2. Der Anspruch auf die Verzugspauschale gem. § 288 Abs. 1 BGB besteht für jede Entgeltforderung, mit der sich der Arbeitgeber in Verzug befindet.
  3. Der Verstoß des Arbeitgebers gegen seine nachweisrechtlichen Pflichten aus § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG führt trotz Versäumens der tariflichen Ausschlussfrist zu einem Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers in Höhe des erloschenen Lohnanspruchs (ständige Rspr. d. BAG).

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