Entscheidung
Datum: 08.12.2016
Aktenzeichen: 2 Ta 247/16
Rechtsvorschriften: §§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG
1. Ein Weiterbeschäftigungsantrag ist jedenfalls dann bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen, wenn er nicht lediglich für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag gestellt wurde.
2. Im Übrigen sprechen gute Gründe dafür, einen Antrag auf Weiterbeschäftigung bei der Festsetzung des Gegenstandswerts auch dann zu berücksichtigen, wenn er ausdrücklich als sog. unechter Hilfsantrag gestellt wurde.