Entscheidung
Datum: 10.01.2018
Aktenzeichen: 9 Ta 313/17
Rechtsvorschriften: § 33 RVG, § 39 GKG
Bei Zusammentreffen von Kündigungsschutzantrag und Annahmeverzugsklage erfolgt keine Zusammenrechnung bei der Festsetzung des Gegenstandswerts. Eine wirtschaftliche Identität der Anträge ist nicht gegeben.