Entscheidung

Datum: 26.10.2017
Aktenzeichen: 4 Sa 68/17
Rechtsvorschriften: § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG

1. Sieht eine durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung geregelte Versorgungsordnung vor, dass von der Anpassungsautomatik entsprechend der Veränderung der gesetzlichen Altersrente abgewichen werden kann, wenn die Arbeitgeberin die Veränderung in dieser Höhe für nicht vertretbar hält, ergibt sich nach Auslegung der Versorgungsordnung, dass von dieser Abweichungsbefugnis nur in engen Grenzen Gebrauch gemacht werden kann. Dazu muss die Arbeitgeberin darlegen, dass die Übernahme der gesetzlichen Rentensteigerung ihre, d.h. unternehmensbezogene finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigt.

2. Schreibt die Versorgungsordnung die Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge vor, so verstößt die Entscheidung der Arbeitgeberin, nur einen Bestandteil der Gesamtversorgungsbezüge zu erhöhen, gegen die mitbestimmten Verteilungsgrundsätze und ist unwirksam.

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