Entscheidung
Datum: 07.02.2018
Aktenzeichen: 3 Ta 410/17
Rechtsvorschriften: GKG: §§ 68,63; RVG: §§ 32,33; ZPO: § 3
Ein Erstgericht unterschreitet sein Ermessen und setzt den Streitwert ermessensfehlerhaft zu niedrig fest, wenn es als Obergrenze des Streitwerts eines Antrags auf Feststellung der Wirksamkeit einer Versetzung, zwei Bruttomonatsvergütungen annimmt.