Entscheidung

Datum: 30.05.2017
Aktenzeichen: 9 Sa 769/16
Rechtsvorschriften: § 315 BGB

Der Kläger hat Anspruch auf Bonuszahlungen für die Jahre 2011 und 2012, da die Beklagte für diese Jahre unter Verletzung des nach der geltenden Dienstvereinbarung geschuldeten billigen Ermessens die Bereitstellung eines Bonusbudgets unterlassen hat. Für die Jahre 2013 und 2014 war die Festsetzung der Bonuszahlung an den Kläger insoweit zu korrigieren, als die Beklagte bei der Bonusberechnung von einem mitbestimmungswidrig einseitig festgesetzten Richtwert ausging, der unter dem zuletzt mitbestimmten Richtwert lag.

- Berichtigungsbeschluss 9 Sa 769/16 -

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