Entscheidung

Datum: 13.12.2017
Aktenzeichen: 11 Sa 296/17
Rechtsvorschriften: §§ 2, 4 KSchG; §§ 3, 9, 10 AÜG

Der Kläger hat die Klagefrist für eine Folgeänderungskündigung durch die Klage gegen die vorherige Änderungskündigung gewahrt, welche zum gleichen Zeitpunkt wirken sollte (im Anschluss an BAG v. 18.12.2014 - 2 AZR 163/14). Die Equal-Pay-Ansprüche wurden zugesprochen, da der Kläger eine Entleiher-Auskunft über den Verdienst eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers beigebracht hat und die Ansprüche im Sinne einer Gesamtsaldierung hinreichend dargelegt hat.

- Berichtigungsbeschluss 1 zu 11 Ca 296/17

- Berichtigungsbeschluss 2 zu 11 Ca 296/17

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