Entscheidung

Datum: 01.08.2017
Aktenzeichen: 7 Sa 948/16
Rechtsvorschriften: § 7 Abs. 1 BUrlG

Die Beklagte hat beabsichtigt, den Kläger fristlos zu kündigen und hat hierzu ein Zu-stimmungsersetzungsverfahren nach § 103 BetrVG eingeleitet, das eingestellt wurde, da der Kläger nur Ersatzmitglied des Betriebsrates war. Da zwischenzeitlich die Zwei-Wochen-Frist für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung abgelaufen war, sah die Beklagte von der außerordentlichen Kündigung ab. Vor dem Ausspruch der beabsichtigten Kündigung hat die Beklagte den Kläger unter Anrechnung von Freizeitguthaben und Urlaub freigestellt.

Der Kläger hatte mit seiner Klage gegen die Verrechnung von Urlaub und Freizeitguthaben Erfolg, denn die bei der Beklagten bestehende Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit sieht eine Verrechnung von Freizeitguthaben durch einseitige Arbeitgeberanordnung nicht vor. Die Verrechnung von Urlaub im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Kündigung, die letztlich nicht erfolgt, ist ebenfalls nicht möglich, denn im Arbeitsvertrag war eine einseitige Urlaubs-anordnung nur bei "besonderem Interesse" vereinbart und ein solches war vorliegend nicht zu bejahen.

 

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