Entscheidung

Datum: 16.05.2017
Aktenzeichen: 6 TaBV 108/16
Rechtsvorschriften: BetrVG § 19, WahlO BetrVG § 12 Abs: 2, 3

  1. Die Umstände, dass sich nur ein Wahlvorstandsmitglied allein während der nahezu gesamten Dauer des Wahlvorgangs im Wahlraum aufhält, dass dieser während ca. der ersten beiden Stunden die bereits erschienenen Wähler vor Stimmabgabe nicht in der Wählerliste vermerkt, sondern diese erst später aus dem Gedächtnis nachträgt und der Umstand, dass 66 gültige Stimmen abgegegeben, aber nur 63 Wähler vermerkt worden waren, begründen jeweils einen erheblichen Verstoß gegen zwingende Wahlvorschriften     (§ 12 Abs. 2, 3 WahlO) weswegen die Betriebsratswahl, wenn auch nicht nichtig, so doch jedenfalls unwirksam ist. Auch bei einem an sich klaren Ergebnis der Stimmabgabe ist angesichts der Verstöße nicht auszuschließen, dass das Wahlergebnis durch diese beeinflusst worden war.
  2. Fehler bei der Bildung des Wahlvorstandes begründen regelmäßig keine Anfechtbarkeit der nachfolgend durchgeführten Betriebsratwahl.
     

- Berichtigungsbeschluss zu 6 TaBV 108/16 -

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