Entscheidung

Datum: 08.08.2017
Aktenzeichen: 6 Ta 196/17
Rechtsvorschriften: ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 4; § 120a Abs. 2

  1. Die Aufhebung einer Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO setzt voraus, dass die Partei vorsätzlich oder grob nachlässig ihren Mitteilungspflichten wegen einer verbesserten Einkommenssituation nicht nachgekommen war.
  2. Legt die Partei auf (dritte) Aufforderung mit Fristsetzung die geforderten Unterlagen vor, aus denen sich ergibt, dass eine verbesserte Einkommenssituation (§ 120a Abs. 2 Satz 2 ZPO) gegenüber dem Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung gegeben ist, so scheidet auch bei einer grob nachlässigen Verletzung der Mitteilungspflichten der Partei wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Aufhebung der Bewilligungsentscheidung aus, wenn jedenfalls auf Grund der nachträglichen Angaben eine (rückwirkende) Ratenfestsetzung möglich ist, welche die Einbringung der verauslagten Kosten innerhalb des maximalen Ratenzeitraumes von 48 Monaten erwarten lässt.

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