Entscheidung
Datum: 10.05.2017
Aktenzeichen: 11 Sa 941/16
Rechtsvorschriften: §§ 14, 21 TzBfG, § 162 II BGB
Die auflösende Bedingung, wonach bei Wiederaufleben des ruhenden Beamtenverhältnisses, das Arbeitsverhältnis endet, ist wegen eines sachlichen Grundes, nämlich gesicherte Rückkehrmöglichkeit ins Beamtenverhältnis und Vermeidung einer Pflichtenkollision, gerechtfertigt.