Entscheidung
Datum: 13.01.2017
Aktenzeichen: ArbG München - 8 Ga 219/16
Rechtsvorschriften: Art. 33 II GG
Den öffentlichen Arbeitgeber trifft die Pflicht, Kriterien für die Besetzung eines öffentlichen Amts festzulegen. Dabei ist der Rückgriff auf die in Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift zur Laufbahnverordnung aufgeführten Ausbildungsabschlüsse auch für Verträge von Angestellten und für befristete Verträge auf bestimmten Positionen nicht zu beanstanden.