Entscheidung
Datum: 26.01.2017
Aktenzeichen: 3 TaBV 95/16
Rechtsvorschriften: SGB IX: §§ 81, 84, 95, 99; ERA-TV: § 7
- Die örtliche Schwerbehindertenvertretung hat ein Anhörungs- und Unterrichtungsrecht nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, wenn Leistungsbeurteilungszweitgespräche mit Minderung in der Leistungsbeurteilung durchgeführt werden, die zu einer Minderung der tariflichen Leistungszulage führen.
- Werden diese Rechte nicht gewahrt, ist die Durchführung bzw. Vollziehung der Leistungszweitbeurteilung auszusetzen.