Entscheidung
Datum: 05.12.2016
Aktenzeichen: 3 Sa 619/16
Rechtsvorschriften: BGB: §§ 242, 611; HGB: § 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Es wurde der Arbeitnehmerstatus einer Systemverwalterin verneint, weil sowohl der zugrundeliegende Vertrag als auch dessen tatsächliche Durchführung der Systemverwalterin die Möglichkeit einräumen, ihre Dienste selbst in einen Vorplanungskalender einzutragen, bevor sie in den verbindlichen Dienstplan übernommen werden.