Entscheidung
Datum: 31.08.2016
Aktenzeichen: 8 Sa 118/16
Rechtsvorschriften: § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG
Zum künstlerischen Personal zählt, wer künstlerische Dienstleistungen zu erbringen hat. In Anknüpfung an den (materialen) Kunstbegriff des Art. 5 Abs. 3 GG und unter Berücksichtigung des Normzwecks des WissZeitVG erscheint es sachgerecht, auf den schöpferisch-gestaltenden Charakter des Wirkens abzustellen. Dem Beschäftigten muss es zur Erfüllung der vertraglichen Aufgaben also obliegen, selbst schöpferisch-gestaltend tätig zu werden und /oder die Studierenden unmittelbar dazu anzuleiten oder dabei zu unterstützen, ihre Befähigung zu schöpferisch-gestaltendem Wirken zu entwickeln. Eine ihrer Ausbildung nur im weiteren Sinne förderliche Tätigkeit - etwa durch die Vermittlung technisch-praktischen Basiswissens - genügt hierfür nicht.