Entscheidung
Datum: 16.06.2016
Aktenzeichen: 2 Sa 1146/15
Rechtsvorschriften: § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG
§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG kann europarechtskonform ausgelegt werden. Eine Befristung nach dieser Bestimmung ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein förmliches Gesetz die Haushaltsmittel regelt, die für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind. Die Haushaltsmittel müssen im Haushaltsplan (Gesetz) mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung ausgebracht sein. Der Haushaltsplan selbst muss erkennen lassen, für welche Aufgaben die Haushaltsmittel bereitgestellt werden und dass diese Aufgaben nicht zeitlich unbegrenzt, sondern nur vorübergehend anfallen. Die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung muss objektive und nachvollziehbare Vorgaben enthalten, die gewährleisten, dass die Mittel zur Deckung eines nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs genutzt werden (im Anschluss an BAG vom 09.03.2011 - 7 AZR 728/09).