Entscheidung
Datum: 27.10.2016
Aktenzeichen: 3 Sa 370/16
Rechtsvorschriften: MTV für gewerbliche Arbeitnehmer/innen und für Angestellte des Speditions-, Transport- und Logistikgewerbes in Bayern, gültig ab 01.01.2015: § 11
- Wird ein Arbeitnehmer durch den Schichtplan dauerhaft in der Nachtschicht eingeteilt, leistet er weder zeitversetzten Dienst noch regelmäßige Schichtarbeit i.S.d. § 11 Abs. V Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 1 b) und a) MTV für gewerbliche Arbeitnehmer/innen und für Angestellte des Speditions-, Transport- und Logistikgewerbes in Bayern, gültig ab 01.01.2015. Der Anspruch auf Nachtarbeitszuschlag gemäß § 11 Abs. III MTV für gewerbliche Arbeitnehmer/innen und für Angestellte des Speditions-, Transport- und Logistikgewerbes in Bayern, gültig ab 01.01.2015 entfällt nicht.
- Die Zahlung von Zuschlägen für Sonntagsnachtarbeit ist weder bei zeitversetztem Dienst noch bei regelmäßiger Schichtarbeit i.S.d. Tarifvertrags noch bei Dauernachtschicht durch § 11 Abs. V Ziff. 2 MTV für gewerbliche Arbeitnehmer/innen und für Angestellte des Speditions-, Transport- und Logistikgewerbes in Bayern, gültig ab 01.01.2015 ausgeschlossen.