Entscheidung
Datum: 15.01.2015
Aktenzeichen: ArbG München - 20 Ca 11705/13
Rechtsvorschriften: § 20 Abs. 2 GVG, Art. 24 Abs. 1 GG, Art. 8 EPÜ, § 10 ArbGG
- Internationale Organisationen, die aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen Immunität genießen, unterliegen grundsätzlich nicht der deutschen Gerichtsbarkeit.
- Diese Immunität ist von den nationalen Gerichten hinzunehmen. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet keine internationale "Auffangzuständigkeit" der deutschen Gerichte.