Entscheidung
Datum: 13.01.2015
Aktenzeichen: ArbG München - 16 Ca 2864/14
Rechtsvorschriften: § 20 Abs. 2 GVG, Art 8 EPÜ, Art. 9 GG, Art. 11 EMRK
- Internationale Organisationen, die aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen Immunität genießen, unterliegen grundsätzlich nicht der deutschen Gerichtsbarkeit.
- Die Bejahung der deutschen Gerichtsbarkeit trotz Immunität einer internationalen Organisation im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes kommt nicht in Betracht, wenn zuvor kein Versuch unternommen wurde, im völkerrechtlich geschaffenen Rechtsschutz-system rechtliches Gehör zu erhalten und etwaige Rechtsschutzlücken im Rahmen dieses Systems zu schließen.