Entscheidung

Datum: 21.09.2016
Aktenzeichen: 11 Sa 90/16
Rechtsvorschriften: §§ 33, 34 TVöD; §§ 53, 59 BAT; § 256 ZPO

Die gestellten Anträge sind zum Großteil mangels feststellungsfähigem Rechtsverhältnis unzulässig. Das Arbeitsverhältnis hat, wegen Gewährung einer Erwerbsminderungsrente auf unbestimmte Zeit, geendet. § 33 TVöD gilt, da eine echte Rückwirkung nicht vorliegt. Die Unkündbarkeit der Klägerin hindert die Beendigung durch auflösende Bedingung nicht.

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