Entscheidung
Datum: 13.04.2016
Aktenzeichen: 5 Sa 66/16
Rechtsvorschriften: §§ 242, 1004 BGB, § 286 ZPO, § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG
- Der Arbeitgeber hat im Prozess auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte ggf. Beweis anzutreten für die behaupteten Tatsachen, die der Abmahnung zugrunde liegen.
- Für den Gleichbehandlungsgrundsatz ist im Rahmen der Abmahnung regelmäßig kein Raum.